§1 Name, Sitz und Eintragung
Unter der Bezeichnung „Maidar“ (von Buddha Maitreya, den Buddha der Zukunft) besteht ein Verein mit Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eintragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein stehtunabhängig von Nationalität, Herkunft und Geschlecht jedem Interessierten offen. Er versteht sich als weltanschaulich unabhängig.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist (vgl. Zweckkatalog § 52 Abs. 2 AO)
A) die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens
B) die Förderung der Erziehung und Volksbildung
C) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
2.2 Der Satzungszweck soll u.a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden
A) Interkulturelle Veranstaltungen und öffentliche Treffen z.B. in Form von
Kulturabenden, um den Erfahrungsaustausch zwischen Mongolen und Bewohnern der
Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zu fördern und zu vertiefen.
B) Pflege der mongolischen Sprache und Kultur bei in Deutschland lebenden Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aus der Mongolei stammen, u.a. durch die
Durchführung von Mongolisch-Unterricht für Kinder mit mongolischen Eltern oder
Elternteilen.
Ferner Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Institutionen und
Organisationen z.B. bei der Veranstaltung internationaler Kinderfeste und von
Spielkreisen für Kinder.
C) Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in der Mongolei, z.B.
im Bereich Bildung mittels Durchführung von Vorträgen für Lehrer und Workshops für
Schüler zu den Themen Demokratieerziehung oder Ökologie.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Beiträge, Spenden und Einwerbung von Mitteln
Der Verein beschafft seine Mittel durch
A) Mitgliedsbeiträge
B) Spenden
C) Zuwendungen, z.B. in Form von Fördermitteln oder Sponsoring.
D) sonstige zum Zwecke der Erreichung der satzungsgemäßen Ziele erwirtschafteten
Erträge, z.B. aufgrund von Veranstaltungen oder Verkäufen.
§5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 60 AO).
§6 Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
6.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verein an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit (siehe § 52 (2) AO).
6.2 Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke sind vor Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
§7 Mitgliedschaft
7.1 Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann
Mitglied werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
7.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erklären. Der
Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden.
7.3 Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach
Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
7.4 Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 12 Monate im Verzug, so erlischt die
Mitgliedschaft.
§8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Alle Organe des Vereins sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig. Das schließt jedoch
Entgelte für Dienstleistungen nicht aus.
§10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es fordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
10.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den / die 1.
Vorsitzende / n oder den / die 2. Vorsitzende / n unter Wahrung einer Frist von mindestens
2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
10.4 Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß
einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
A) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
B) die Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren
C) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
D) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
E) Entlastung des Vorstandes
F) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
G) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich
H) Beschlussfassung über die langfristige Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
I) Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über
hierzu notwendige finanzielle Maßnahme wie z.B die Beschaffung von Mitteln, die
Mittelverwendung oder ähnliches.
10.5 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6 Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, sowie
mindestens 2 weiteren und höchstens 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste(n) Vorsitzende(n) sowie mindestens
ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
11.3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
11.4 Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch 1 mal im Jahr.
Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der / die 1.
Vorsitzende bzw. der / die 2. Vorsitzende mit einer Frist von 4 Wochen. Die
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Protokollführer / in sowie dem / der 1. Vorsitzenden oder dem / der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.